AGB
1. Allgemeines
1.1. Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen zugrunde. Sie werden durch schriftliche Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt.
1.2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, wenn sie bei einem früheren Auftrag von den Partnern vereinbart wurden.
1.3. Unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich abweichendes vereinbart haben. Entgegenstehende oder von unseren Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.4. Sofern einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht berührt.
2. Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2.2. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt haben oder die Aufträge anderweitig ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
2.3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bzw. Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2.4. Ein Telefax oder eine E-Mail ersetzen die Schriftform.
2.5. Als Auftragsbestätigung gilt auch unser Lieferschein bzw. unsere Ausgangsrechnung.
2.6. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
3. Versand und Verpackung
3.1. Wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, gilt unsere Lieferung grundsätzlich ab Werk (Incoterms Fassung 2000 ex works) inklusive Verpackung ausschließlich sonstiger Versand und Transportspesen. Im Falle der Hilfestellung bei der Verladung hält uns der Käufer schad- und klaglos.
3.2. Wird auf Antrag des Käufers eine Versicherung abgeschlossen, so handeln wir nur als Vermittler unter Ausschluss jeglicher Haftung.
4. Lieferfrist, Abnahme
4.1. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a.) Datum der Auftragsbestätigung
b.) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen
c.) Datum, an dem wir eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhalten haben und/oder ein zu erstellendes Akkreditiv zu unseren Gunsten eröffnet wurde.
4.2. Auf unserer Auftragsbestätigung bzw. im sonstigen Schriftverkehr angegebenen Liefertermine sind voraussichtliche Liefertermine und nicht verbindlich, sofern nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde.
4.3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden vom Verkäufer nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
4.4. Teillieferungen sind zulässig.
4.5. Ereignisse höherer Gewalt bei uns oder unseren Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten sowie Lieferverzögerungen für Zukaufteile, Streiks, Mangel an Transportmitteln und Transportbehinderungen, Aussperrung und unvorhersehbaren Lieferschwierigkeiten, sofern sie von uns nicht zu vertreten sind. Wir werden den Käufer hiervon unverzüglich benachrichtigen. Der Verkäufer hat Beeinträchtigungen des Käufers so gering wie möglich zu halten, gegebenenfalls durch Herausgabe von Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen für die Dauer der Behinderung.
5. Preise, Zahlung
5.1. Die Preise gelten ab Werk inklusive Verpackung, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart wird und ausschließlich sonstiger Versand- und Transportspesen. Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen. Alle Preise sind soweit nichts anderes ausgewiesen in Euro, netto, d.h. zuzüglich Umsatzsteuer/Warenumsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
5.2. Mehrwegpaletten und Transportverpackungen werden ausgetauscht oder zu Selbstkosten gesondert in Rechnung gestellt.
5.3. Im Preis enthalten ist die ARA Lizenzgebühr für unsere Transportverpackungen außer es wurde anders vereinbart. Eine weitergehende Entpflichtung durch SnailX findet nicht statt.
5.4. Die Zahlungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sind diese nicht gesondert vereinbart, ist die Zahlung spätestens 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu leisten. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Zahlungen des Käufers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf unserem Geschäftskonto als geleistet.
5.5. Skontovereinbarungen treten zur Gänze außer Kraft, sobald ein Zahlungsverzug eintritt (auch Teilzahlungen) bzw. wenn nicht spätestens mit Eingang des Skonto begünstigten Rechnungsbetrages auch alle sonstigen bereits fälligen Forderungen beglichen werden.
5.6. Nur unbestrittene und rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung.
5.7. Noch nicht abgeschlossene Reklamationsvorgänge sind kein Grund für einen Zahlungsaufschub.
6. Beistellteile und Zukaufteile
6.1. Werden Beistellteile, durch den Käufer geliefert, dann ist dieser verpflichtet, sie DDU Fischlham (Incoterms 2000) mit einem Zuschlag von 5 – 10 % je nach Vereinbarung für etwaigen Ausschuss anzuliefern, und zwar rechtzeitig, in einwandfreier Beschaffenheit und in solchen Mengen, dass uns eine ununterbrochene, ordnungsgemäße und rechtzeitige Verarbeitung möglich ist.
6.2. Mängel der beigestellten Teile rügt der Verkäufer unverzüglich, sobald diese im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges erkennbar werden. Auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge wird diesbezüglich seitens des Käufers verzichtet.
6.3. Bei nicht rechtzeitiger, ungenügender oder mangelhafter Anlieferung von Beistellteilen entfällt unsere Haftung für Verzugsfolgen. Wir sind insbesondere berechtigt, die weitere Herstellung solange einzustellen, bis ordnungsgemäße und genügende Beistellteile angeliefert worden sind. Der Besteller ist in solchen Fällen verpflichtet, dem Lieferer erwachsende Mehrkosten zu vergüten. Sonstige Verzugsfolgen bleiben unberührt.
7. Vorarbeiten, Lithografien, Werkzeuge
7.1. Von uns geleistete Vorarbeiten wie Skizzen, Entwürfe, Kostenvoranschläge, Originale, Muster usw. werden sofern keine Bestellung erfolgt separat in Rechnung gestellt. Diese Vorarbeiten sowie Prospekte, Kataloge, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
8. Schutzrechte
8.1. Alle Ideen, Erfindungen, Muster, urheberechtlich geschützten Werke, Patente, Muster, Urheberrechte Marken und Betriebsgeheimnisse alles KnowHow oder sonstiges geistiges Eigentum – ob eingetragen oder nicht, der Eigentum vom Verkäufer sind oder in Verbindung mit einem Kauf- oder Liefervertrag vom Verkäufer entwickelt wurden, bleiben alleiniges Eigentum vom Verkäufer, auch wenn das Angebot über spezielle Arbeiten unterbreitet wurde, die als Auftragsarbeiten betrachtet werden könnten.
9. Mängelrügen
9.1. Ein etwaiger Mangel ist bei sonstiger Verfristung sämtlicher Ersatzansprüche betreffend offener Mängel innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung/Leistung bzw. betreffend versteckter Mängel innerhalb von 8 Tagen ab Erkennbarkeit unter konkreter Beschreibung der Art des Mangels schriftlich geltend zu machen. Gleichzeitig mit Geltendmachung von Mängeln sind auf unseren Wunsch Muster der mangelhaften Ware an uns zu übersenden.
9.2. Werden Teile nach Entwürfen, Zeichnungen des Käufers oder des Verkäufers hergestellt beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die schriftlich vereinbarten, den Unterlagen entsprechenden Ausführung bzw. auf das vom Käufer freigegebenen Ausfallsmuster, nicht aber auf die Funktionsfähigkeit und Eignung der Teile für die vom Käufer vorgesehene Verwendung.
9.3. Die Geltendmachung des Mangels entbindet den Käufer nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.
9.4. Eine Rücksendung der beanstandeten Ware, ausgenommen von uns geforderten Mustern, ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zulässig. Sollte die Ware dennoch zurückgesandt werden, sind uns grundsätzlich sämtliche, wie immer geartete Kosten, die uns als Folge daraus erwachsen, zu ersetzen. Aus einer Übernahme der zurückgesandten Ware können seitens des Käufers keinerlei Ansprüche oder sonstige Rechtsfolgen abgeleitet werden. Ebenso bewirkt eine Prüfung des Mangels durch uns keinerlei Ansprüche des Käufers. Das Risiko der Verwendbarkeit der Ware für einen bestimmten Zweck oder in einer bestimmten Weise trägt der Käufer, es sei denn, dass unsererseits eine anderslautende schriftliche Zusage vorliegt. Für Ansprüche aus einer solchen Zusage gelten die Bestimmungen von Punkt 9. in analoger Weise.
9.5. Werden von uns Zukaufteile, welche von Drittfirmen bezogen werden, verwendet, so hat sich der Kunde bei Auftreten von Mängeln an den Zukaufteilen zunächst an den Hersteller derselben zu wenden. Wir treten unsere Gewährleistungsansprüche aus dem Bezug der Zukaufteile an den Kunden ab. Der Kunde hat im Falle des Auftretens eines Mangels an einem Zukaufteil uns hiervon zu informieren. Wir benennen den Hersteller des Zukaufteils sodann mit Namen und Anschrift. Ist der Kunde Kaufmann, so können wir verlangen, dass der Kunde zunächst den Hersteller des Zukaufteils aufgrund abgetretenen Rechts gerichtlich in Anspruch nimmt, sofern die gerichtliche Inanspruchnahme nicht unzumutbar ist und sofern die Ansprüche gegen den Hersteller nicht wegen Vermögenslosigkeit faktisch wertlos sind. Schlägt die gerichtliche Geltendmachung fehl oder ist sie wegen Vermögenslosigkeit des Herstellers der Zukaufteile unzumutbar, so stehen dem Kunden Gewährleistungsansprüche gemäß 9.1 bis 9.4.
10. Gewährleistung und Haftung
10.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Die Vermutung des § 924 ABGB ist nicht anzuwenden.
10.2. Bei ordnungsgemäß erhobenen und berechtigten Mängelrüge –wobei, für Qualität und Ausführung die vom Käufer schriftlich freigegebenen Ausfallsmuster maßgebend sind, wenn solche vorhanden sind- werden wir unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Käufers Gewähr durch Verbesserung, Gewährung eines Preisnachlasses oder Ersatzlieferung vornehmen oder die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen.
10.3. Der Verkäufer haftet gemäß zwingendem Recht derzeit für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Andere wie immer geartete Ansprüche gegen uns, insbesondere solche auf Ersatz von indirekten Schäden, atypischen Schäden, mittelbaren Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder besondere Verluste, die dem Käufer oder Dritten entstehen, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Wird der Verkäufer von einem Dritten haftbar gemacht, wird der Käufer den Verkäufer gemäß dieser Bestimmung nicht haftbar machen.
11. Produkthaftung – Regress
11.1. Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung iSd Produkthaftungsgesetz (PHG) gegen uns richten sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung – einschließlich Zinsen und Kosten- behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der Kunde ist berechtigt, über die Vorbehaltsware- auch weiterverarbeitet – im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. Er hat sich allerdings bis zur vollständigen Bezahlung seines Kaufpreisanspruches das Eigentum vorzubehalten. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen und hat uns von erfolgten Pfändungen Dritter oder sonstiger Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich zu benachrichtigen. Bearbeitet oder verarbeitet der Kunde von uns gelieferte Ware oder verbindet oder vermischt er diese mit anderen uns nicht gehörenden Waren, so erfolgt die Be- und Verarbeitung kostenlos für uns als Hersteller. Wir erwerben dementsprechend Eigentum oder Miteigentum im Anteil unseres Produktes an der Gesamtwertschöpfung der durch die Verarbeitung entstandenen Sache. Der Kunde verwahrt die neu entstandene Sache unentgeltlich für uns.
12.2. Der Kunde tritt uns bereits jetzt, aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt ihres Entstehens, die ihm aus dem Weiterverkauf zustehende Forderung an uns ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung – insbesondere mit uns nicht gehörenden Waren- weiterverkauft, so erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Verkaufswertes unserer Vorbehaltswaren. Ist die Drittschuld höher als unsere Forderung, so geht die Forderung gegen den Drittkäufer nur insoweit auf uns über, als es dem Wert unserer Vorbehaltsware entspricht. Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretene Forderung beim Drittkäufer für uns einzuziehen. Er hat aber die einbezogenen Beträge unverzüglich an SnailX abzuführen. Wir behalten uns das Recht vor, die Forderung auch unmittelbar beim Drittkäufer einzuziehen, der uns zu diesem Zwecke namhaft zu machen ist.
Rechtsnachfolge und Abtretung Bestellungen sind für die Rechtsnachfolger und zugelassenen Abtretungsempfänger von Käufer und Verkäufer verbindlich. Eine Abtretung von Rechten oder eine Übertragung von Pflichten von einer Vertragspartei auf einen Dritten erfordert die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei (die jedoch nicht unbegründet verweigern darf). Unbeschadet des Vorstehenden ist die Zustimmung der anderen Vertragspartei nicht erforderlich, wenn eine Vertragspartei ihre Rechten oder Pflichten aus dem Vertrag an ein verbundenes Unternehmen oder einen Dritten abtritt bzw. überträgt, welches/welcher alle oder fast alle Vermögensgegenstände der Vertragspartei oder eine beherrschende Beteiligung am Kapital der Vertragspartei erwirbt. Eine solche Abtretung oder Übertragung wird erst durch schriftliche (einschließlich Fax oder E-Mail) Benachrichtigung der anderen Vertragspartei rechtsgültig.
14. Gerichtsstand und Erfüllung
14.1. Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes und zwar auch dann, wenn die Übergabe der Ware an einem anderen Ort erfolgt.
14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist nach Wahl des Verkäufers das sachlich zuständige Gericht des Standortes des Lieferwerkes, der Firmensitz oder der Sitz des Käufers.
14.3. Es gilt das materielle Recht des Landes, in dem das Lieferwerk seinen Standort hat. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf (UN-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.
15. Schiedsgerichtsbarkeit
Alle Streitigkeiten zwischen dem Käufer und uns, sofern der Käufer seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union (EU) hat, werden, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, nach der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer Paris von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Der Schiedsort ist Wien. Das Schiedsgericht entscheidet gemäß österreichischem, materiellem Recht.
16. Salvatorische Klausel
16.1. Der zwischen uns und dem Kunden abgeschlossene Vertrag bleibt auch verbindlich bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.
16.2. Eine unwirksame Bestimmung oder eine unwirksame Geschäftsbedingung ist nach Treu und Glauben durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem Zwecke der unwirksamen Bestimmung oder Bedingung am nächsten kommt und die Erreichung des wirtschaftlichen Zweckes des Vertrages sichert.